Die Bestimmung des Verzugszinssatzes von Art. 78 CISG – das Handelsgericht Bern erkundet neue Wege
Zu den äusserst kontrovers diskutierten Fragen bei der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gehört die Bestimmung des Zinssatzes gemäss Art. 78 CISG. Das Bundesgericht hat sich 1998 für eine Bestimmung gemäss dem nationalen Recht ausgesprochen, das gemäss den Bestimmungen des internationalen Privatrechts (subsidiär zum CISG) zur Anwendung gelangt. Im hier kommentierten Entscheid des Handelsgerichts Bern vom 17. August 2009 folgt dieses dem Ruf eines Teils der Lehre nach einer supranationalen Bestimmung des Zinssatzes von Art. 78 CISG zumindest ansatzweise.
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