Geldstrafe: Der Tagessatz muss mindestens zehn Franken betragen
BGer – Auch bei einkommensschwachen Straftätern muss der Tagessatz einer Geldstrafe laut Bundesgericht im Minimum zehn Franken betragen. Ein Betrag von fünf Franken hat laut den Richtern in Lausanne bloss noch symbolischen Charakter und ist damit bundesrechtswidrig. (Urteil 6B_769/2008)
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