Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe
Kritische Anmerkungen zur Revision von § 17 Abs. 1 der Zürcher Sozialhilfeverordnung (SHV) mit Bezug auf die Verwandtenunterstützungspflicht
Mit der Anpassung von § 17 Abs. 1 SHV an die neuesten SKOS-Richtlinien (Fassung 12/08) sollen im Kanton Zürich auch die höheren Grenzwerte zur Verwandtenunterstützung der SKOS-Richtlinien (F. 4 und H. 4) für die Gemeinden verbindlich sein. Da Grenzwerte zur Verwandtenunterstützung und Vorgaben zur Bemessung der Verwandtenbeiträge nicht die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe, sondern die Verwandtenunterstützung regeln, kommt dem geänderten § 17 Abs. 1 SHV nicht die vom Regierungsrat gewünschte Wirkung zu. Sie sind für die Gemeinden nicht verbindlich.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ausgangslage
- 2. Anspruch auf Sozialhilfe
- 2.1 Im Allgemeinen
- 2.2 Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe
- 2.3 Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe
- 2.4 Rechtzeitigkeit der Sozialhilfe
- 3. Anspruch auf Verwandtenunterstützung
- 4. Verknüpfung der Sozialhilfe mit der Verwandtenunterstützung
- 4.1 Verhalten der Person
- 4.2 Subrogation des Gemeinwesens in den Anspruch auf Verwandtenunterstützung
- 4.3 Gesetzliche Verankerung der Verwandtenunterstützungspflicht in § 25 SHG
- 5. Beurteilung von § 17 Abs. 1 SHV
- 5.1 Gesetzliche Verankerung der SKOS-Richtlinien mit Bezug auf die Verwandtenunterstützung (F.4 und H.4)
- 5.2 Rechtsstaatliche Überlegungen
- 6. Fazit
- 7. Schluss
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