Schliessung einer Deckungslücke im Versicherungsschutz
Bei der Handänderung von Gegenständen soll der zu ihrem Schutz abgeschlossene Versicherungsvertrag nicht mehr automatisch enden. Diese heute in Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegte Regelung führt nämlich zu Lücken im Versicherungsschutz, wenn der neue Eigentümer nicht rechtzeitig eine Versicherung für den erworbenen Gegenstand abschliesst.
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