Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 zur Online-Durchsuchung
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07) mit einer Verfassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, die sich gegen die Rechtmässigkeit von Normen des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen wandte. Gegenstand der Entscheidung waren § 5 Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 1 und § 13 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen, die u.a. den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme ermöglichen sollten. Das BVerfG erklärte diese Normen für verfassungswidrig und nichtig.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Voraussetzungen für eine rechtmässige heimliche Durchsuchung
- 2. Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
- 3. Folgen des Urteils
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