Jusletter

PPP auf dem Tischmacherhof: Grundsatzfragen und Vergaberecht

Anmerkungen zu Urteil 2C_116/2007 vom 10. Oktober 2007

  • Autor/Autorin: Martin Beyeler
  • Rechtsgebiete: Vergaberecht
  • Zitiervorschlag: Martin Beyeler, PPP auf dem Tischmacherhof: Grundsatzfragen und Vergaberecht, in: Jusletter 7. Januar 2008
Zwar ist das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_116/2007 (bzw. 2C_396/2007) vom 10. Oktober 2007 auf je zwei Einheits- und subsidiäre Verfassungsbeschwerden nicht eingetreten. Hinter diesem trockenen prozessualen Abschluss verbirgt sich aber ein reichhaltiger Sachverhalt, der wichtige materiellrechtliche Fragen aufwirft: Es geht um die Anwendbarkeit des Vergaberechts im Zusammenhang mit Public Private Partnerships (PPP) im Baubereich und insbesondere mit gemischten Geschäften, von denen bei isolierter Betrachtung nur ein Teil dem Vergaberecht unterstände. Abgesehen davon ist dieses Urteil auch in prozessrechtlicher Hinsicht von grosser Bedeutung, weil es die Interpretation der im Vergabewesen zentralen Rechtsmittelhürde der «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung» (Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG) vorantreibt.

Inhaltsverzeichnis

  • A. Prozessgeschichte
  • B. Was das Bundesgericht zum Nichteintreten bewog
  • 1. Keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
  • 2. Keine Rüge der Verletzung verfassungsmässig geschützter Rechte
  • C. Verfahrensrechtliche Anmerkungen
  • 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
  • 2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
  • D. Materiellrechtliche Anmerkungen
  • 1. Die Public Private Partnership im Infrastrukturbereich
  • a. Begriffliches: Infrastruktur-PPP
  • b. Infrastruktur-PPP und Vergaberecht
  • c. Gemischte Geschäfte und Vergaberecht
  • aa. Der PWLAN-Fall: Beschaffung und Veräusserung in einem
  • bb. Folgerungen aus dem PWLAN-Fall
  • cc. Stellungnahme
  • dd. Fazit: Gemischte Geschäfte unterstehen in der Regel insgesamt dem Vergaberecht
  • 2. Die Einladung Unbeteiligter im offenen und im selektiven Verfahren
  • 3. Zur Ausschreibung des TU-Vertrages auf der zweiten Ebene

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