Die Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht im öffentlichen Beschaffungswesen
Letztinstanzliche kantonale Urteile sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) angefochten werden, wenn die Beschwerde nicht nach Art. 83 lit. f BGG ausgeschlossen ist. Einige Bemerkungen zu BGE 2C_224/2007 vom 10. September 2007, der sich mit der Zugangsschranke des Art. 83 lit. f BGG beschäftigt.
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