Falschgelddelikte und Betrug
Kommentar zu BGE 6S.101/2007 vom 15. August 2007
Das Bundesgericht bejaht in einem Fall von Geldfälschung im Nominalwert von Fr. 1’600 (BGE 6S.101/2007 vom 15. August 2007) den besonders leichten Fall gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB. Zudem stellt es klar, dass der Tatbestand des Inumlaufsetzens von Falschgeld (Art. 242 StGB) in echter Konkurrenz zum Geldfälschungstatbestand (Art. 240 StGB) steht, sofern mindestens eine vollendet versuchte Absatzhandlung zu beurteilen ist. Schliesslich hält das Bundesgericht in Änderung seiner bisherigen Praxis fest, dass der Tatbestand von Art. 242 StGB in echter Konkurrenz zum Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) steht, wobei die Hingabe des Falschgeldes zum Zweck der Zahlung für die Annahme der Arglist genügt.
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