Jusletter

Die Mitwirkung Dritter bei der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren

  • Autor/Autorin: Alfred Bühler
  • Rechtsgebiete: Auftrag, Patientenrechte, Persönlichkeitsrechte, Ausübung von Gesundheitsberufen, Berufspolitik, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung
  • Zitiervorschlag: Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, in: Jusletter 3. September 2007
Weil eine gesetzliche Regelung im Sozialversicherungsrecht weitestgehend fehlt, untersteht der Gutachtervertrag fast ausschliesslich dem Privatrecht. Anwendbar sind als subsidiäres öffentliches Recht neben den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts insbesondere die Normen des Auftrages gemäss Art. 394 ff. OR. Nach Art. 398 Abs. 3 OR besteht eine höchstpersönliche Leistungspflicht des Gutachters. Die Übertragung wesentlicher Teile des Gutachtens an Dritte (Substitution) ist nach dieser Norm nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Hingegen dürfen Hilfsarbeiten wie Schreib-, Kopier-, Kontroll- und Recherchierarbeiten an Hilfspersonen und nebensächliche Zusatzuntersuchungen oder ergänzende Abklärungen an subalterne Mitarbeiter delegiert werden. Ebenso wenig verstösst die Ernennung eines Gutachterteams und die Begutachtung durch ein solches sowie der Beizug eines Dolmetschers gegen die höchstpersönliche Leistungspflicht. Abzulehnen ist hingegen die Mitwirkung/Teilnahme von Rechtsvertretern an den medizinisch-gutachterlichen Explorationsgesprächen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Rechtsverhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und medizinischem Gutachter
  • 2. Höchstpersönliche Leistungspflicht des medizinischen Gutachters
  • 3. Teamgutachten
  • 3.1 Zulässigkeit
  • 3.2 Gutachterernennung
  • 3.3 Durchführung der Begutachtung
  • 3.4 Erstattung des Teamgutachtens
  • 4. Substitution (Delegation)
  • 5. Hilfspersonen
  • 6. Dolmetscher
  • 7. Teilnahme von Rechtsvertretern

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