Weder Prämie noch Verdachtsstrafe
Die Regelung von Kosten und Entschädigung beim Freispruch
Wer freigesprochen wird, hat keine Kosten zu tragen und hat Anspruch auf Entschädigung der ihm entstandenen Kosten. Von diesem Grundsatz darf nur ausnahmsweise abgewichen werden.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare