Jusletter

Weder Antrag noch Begründung nötig

Richterliche Fürsorge bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht
  • Zitiervorschlag: fel., Weder Antrag noch Begründung nötig, in: Jusletter 4. Juni 2007
Wird jemand im Rahmen der sogenannten fürsorgerischen Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen oder dort zurückbehalten, kann er innert zehn Tagen «schriftlich das Gericht anrufen». Dabei muss er weder einen formellen Antrag stellen noch eine Begründung liefern.

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