Jusletter

Der Sachverständige im Strafverfahrensrecht, unter besonderer Berücksichtigung seiner Unabhängigkeit sowie des Privatgutachters

Am Beispiel des Strafprozessrechts des Kantons Zürich sowie des Entwurfs für eine eidgenössische Strafprozessordnung

  • Autor/Autorin: Andreas Donatsch
  • Rechtsgebiete: Allgemeines Strafprozessrecht
  • Zitiervorschlag: Andreas Donatsch, Der Sachverständige im Strafverfahrensrecht, unter besonderer Berücksichtigung seiner Unabhängigkeit sowie des Privatgutachters, in: Jusletter 14. Mai 2007
Der Sachverständige ist eine amtlich bestellte Person, welche vom Richter beizuziehen ist, um ihm besonderes Fachwissen, welches ihm fehlt und für den Prozess relevant ist, zu vermitteln. An den Sachverständigen sind bezüglich Unabhängigkeit und Unbefangenheit weitgehend die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den Richter. Andere Kriterien gelten für den Privatgutachter, da dieser nicht von Justizbeamten ausgewählt und entschädigt wird.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Stellung und Bedeutung des Gutachters bzw. des Gutachtens
  • 1.1. Stellung des Gutachters im Strafprozess
  • 1.2. Die Bedeutung des Gutachtens
  • 2. Der Beizug des Sachverständigen
  • 2.1. Die Pflicht zum Beizug eines amtlichen Sachverständigen
  • 2.2. Der Beizug eines Privatgutachters
  • 3. Die Unabhängigkeit des Gutachters
  • 3.1. Gesetzliche Grundlagen
  • 3.2. Gefahr der Voreingenommenheit, Anschein der Befangenheit
  • 3.2.1. Überblick über die Ausstandsgründe nach §§ 95 f. GVG ZH
  • 3.2.2. Einzelne Aspekte der Vorbefassung
  • 3.2.3. Die Generalklausel nach § 96 Ziff. 4 GVG ZH sowie Art. 54 lit. e EStPO im Besonderen
  • 3.3. Die Geltendmachung der fehlenden Unabhängigkeit
  • 3.4. Folgen der Missachtung eines Ausstands- bzw. Ablehnungsgrunds
  • 4. Die Auftragserteilung und Inpflichtnahme des Sachverständigen
  • 4.1. Auftragserteilung
  • 4.2. Inpflichtnahme
  • 5. Würdigung von Gutachten

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