Die Verteilung der Aktien bei der Umwandlung einer Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft
Die Umwandlung einer Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft bewirkt wegen der unterschiedlichen Konzeption der beiden Gesellschaftsformen eine grundlegende Änderung der Stellung der einzelnen Mitglieder. Art. 56 FusG schreibt dahingegen vor, dass die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte bei einer Umwandlung gewahrt werden müssen. In diesem Beitrag wird untersucht, nach welchen Massstäben eine Aktienverteilung erfolgen muss, damit Art. 56 FusG bei der Umwandlung einer Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft genügend Rechnung getragen wird.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
- 1. Definition der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
- 2. Die massgebenden Rechte des einzelnen Genossenschafters
- 2.1. Vorbemerkung
- 2.2. Die Rechte des Genossenschafters
- 2.3. Zwischenfazit
- III. Wahrung der Rechte bei der Umwandlung
- 1. Umwandlung einer «typischen» Genossenschaft
- 2. «Untypische» Genossenschaft
- 2.1. Unterschiedliche Verteilung der Anteilsscheine
- 2.1.1. Vorgeschlagene Lösung in der Botschaft
- 2.1.2. Kritik
- 2.2. Unterschiedlich lange/starke Mithilfe
- 3. Lösungsvorschlag
- IV. Fazit
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