Jusletter

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit: Bestätigung des «Biber»-Entscheids; Rechtsschutzinteresse des Abtretungsgläubigers; Zulassung der Verrechnungseinrede gegen den Verantwortlichkeitsanspruch

Besprechung von Urteil 4C.48/2005 vom 13. Mai 2005 und BGE 132 III 342

  • Autor/Autorin: Daniel Glasl
  • Rechtsgebiete: Aktienrecht
  • Zitiervorschlag: Daniel Glasl, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit: Bestätigung des «Biber»-Entscheids; Rechtsschutzinteresse des Abtretungsgläubigers; Zulassung der Verrechnungseinrede gegen den Verantwortlichkeitsanspruch, in: Jusletter 23. Oktober 2006
Das Karussell im Reigen der Rechtsprechungspraxis zum Verantwortlichkeitsrecht dreht sich weiter: Mit den besprochenen Entscheiden hat das Bundesgericht zwei weitere – bedeutende – Urteile zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gefällt. Im ersten Entscheid bestätigt es die mit dem Urteil im Fall «Biber» modifizierte «X.Corporation»-Doktrin, wonach im Konkurs die Klagebefugnis für eine Verantwortlichkeitsklage des unmittelbar Geschädigten bei gleichzeitiger Schädigung der Gesellschaft eingeschränkt wird. Im zweiten (publizierten) Urteil bekräftigt das Bundesgericht die Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers aufgrund der rechtskräftigen Kollokation und sein Recht auf Vorausbefriedigung aus dem Prozesserlös, und es verwirft den Einwand der Vorinstanz, dem Abtretungsgläubiger fehle es mangels materieller Begründetheit seiner Forderung an einem Rechtsschutzinteresse. Entgegen der bisherigen Praxis lässt das Gericht sodann die Verrechnung des Verantwortlichkeitsanspruches mit einer kollozierten Forderung des beklagten Organs im Grundsatz zu. Ob damit die Einredebeschränkung der seit 1991 konstanten «Raschein»-Doktrin insgesamt aufgegeben wird, ist fraglich.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Besprechung des Urteils 4C.48/2005 vom 13. Mai 2005
  • I. Besprechung des Urteils 4C.48/2005 vom 13. Mai 2005
  • 2. Erwägungen des Bundesgerichts
  • 3. Kommentar
  • II. Besprechung von BGE 132 II 342
  • II. Besprechung von BGE 132 II 342
  • 2. Erwägungen des Bundesgerichts
  • a. Bejahung des Rechtsschutzinteresses eines Abtretungsgläubigers gestützt auf die Kollokation
  • b. Verrechnung des Verantwortlichkeitsanspruchs mit der kollozierten Forderung
  • 3. Kommentar
  • a. Aktivlegitimation und Rechtsschutzinteresse des Abtretungsgläubigers
  • b. Einredebeschränkung gemäss «Raschein»-Doktrin differenziert
  • III. Fazit und Ausblick

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