Jusletter

«Der Vogelgrippe-Erreger ist eine Variante des Influenza-A-Virus, das bei Vögeln gefunden wird. Die Krankheit wird deshalb auch als Vogelgrippe oder Geflügelpest bezeichnet. [...] Zurzeit handelt es sich bei der Vogelgrippe primär um eine Tierseuche. In seltenen Fällen wurde das Virus Influenza A (H5N1) aber auch auf Menschen mit engem Kontakt zu infiziertem Geflügel übertragen. Sollte das Vogelgrippe-Virus die Möglichkeit erlangen, sich einfach von Mensch zu Mensch zu übertragen, besteht die Gefahr einer Grippe-Pandemie.» (Quelle: Themenseite des BAG zum Stichwort Vogelgrippe)

Liebe Leserinnen und Leser

In der Schweiz ist das Vogelgrippe-Virus bisher weder bei Tieren noch bei Menschen aufgetreten. Die internationale Staatengemeinschaft klassifiziert die Vogelgrippe als globales Sicherheitsrisiko. Mag. iur. Silvia Ruspekhofer analysiert am Beispiel der Vogelgrippe-Bekämpfung die Zusammenarbeit der drei internationalen Organisationen FAO, OIE und WHO bei der Tierseuchenbekämpfung.

Das Landgericht Rostock hatte mit Urteil 9 O 328/04 vom 16. Juni 2005 drei «Flitzer» (Nacktrenner) verurteilt, dem F.C. Hansa Rostock 20'000 Euro zu bezahlen. Dieser Betrag entspricht exakt jener Busse, die das DFB-Sportgericht wegen ebendieser Flitzer dem F.C. Hansa Rostock auferlegt hatte. Der Entscheid hat u.a. in der Sportrecht-Mailingliste von Weblaw zu Diskussionen Anlass gegeben. RA Dr. iur. Rainer Cherkeh bespricht den noch unveröffentlichten Entscheid.

RA Dr. iur. Daniel Hunkeler befasst sich mit BGE 7B.110/2005 vom 13. September 2005. Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob der Rückzug eines Rechtsvorschlags auch dann seine Wirkungen entfaltet, wenn der Schuldner die Rückzugserklärung nur gegenüber dem Gläubiger, nicht aber gegenüber dem Betreibungsamt abgegeben hat.

Prof. Dr. Hans Giger rezensiert «Politik in Theorie und Praxis» von Prof. Dr. Herbert Schambeck.

Erwähnt sei auch eine Pressemitteilung (inkl. Link auf das französischsprachige Urteil) des EGMR: Ein Luzerner Anwalt wurde 1998 von der Aufsichtskommission zu CHF 500.- Busse verurteilt, weil er ein überhöhtes Honorar verlangt und dem Obergericht Prozessbetrug und Amtsmissbrauch vorgeworfen hatte. Seiner Bitte um ein öffentliches Verfahren vor der Aufsichtskommission wurde nicht entsprochen. Das Bundesgericht erachtete diesen Entscheid für korrekt. Der EGMR entschied nun, dass ein Anwalt, der disziplinarisch gebüsst wird, Anspruch darauf hat, dass darüber in einem öffentlichen Verfahren entschieden wird.

Zu guter Letzt sei auf die Übersicht über die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts und des EVG hingewiesen.

Das Jusletter-Team wünscht Ihnen erholsame und glückliche Festtage. Die erste Ausgabe von Jusletter im Jahr 2006 erscheint am 9. Januar.

Mit besten Grüssen
 
Nils Güggi

Leiter Jusletter