Nur gemäss Armenrechtstarif
Anwaltskosten und Opferhilfe
Werden im Rahmen des Opferhilfegesetzes (Art. 11) Anwaltskosten entschädigt, ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nur ein Honorar gemäss dem für die unentgeltliche Rechtspflege massgeblichen Tarif zu vergüten. In Lausanne wurde eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements gutgeheissen und ein Entscheid des Genfer Verwaltungsgerichts aufgehoben, das die Auffassung vertreten hatte, in solchen Fällen müssten Anwälte nach Normaltarif entschädigt werden.
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