Der haushaltführende Konkubinatspartner als Arbeitnehmer
Bemerkungen zum BGE U 307/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. August 2004
Wer in einem Konkubinat mehr als nur seinen Anteil an Hausarbeit verrichtet und dafür vom Partner aufgrund eines Vertrags entlöhnt wird, untersteht laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) der obligatorischen Unfallversicherung. In solchen Fällen soll Art. 2 Abs. 1 lit. g der Unfallversicherungsverordnung (UVV), der Konkubinatspartner, die in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind, von der obligatorischen Unfallversicherung ausnimmt, nicht zur Anwendung kommen. Wird mit diesem Urteil die Praxisänderung in BGE 125 V 205, mit der haushaltführende Konkubinatspartner grundsätzlich als Nichterwerbstätige qualifiziert wurden, teilweise zurückgenommen? Welche Folgen hat der Entscheid für Konkubinatspaare? Inwiefern werden Anpassungen notwendig?
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare