Die Behandlung eines ausländischen Prozesses im Konkurs- und Nachlassverfahren
Verschiedene Fragen zur Anwendung von Art. 207 SchKG und Art. 63 KOV; Kommentierung von BGE 7B.123/2004 und 7B.124/2004 vom 12. November 2004 (Entscheide der SchK-Kammer)
Wenn im Ausland ein Prozess hängig ist und der Beklagte nachher in Konkurs fällt oder ihm eine Nachlassstundung bewilligt wird, hat die Konkursverwaltung bzw. die Liquidatorin die angemeldete Forderung ohne Rücksicht auf diesen Prozess zu prüfen und im Kollokationsplan entweder abzuweisen oder zuzulassen. Art. 207 SchKG und Art. 63 KOV beziehen sich nur auf Prozesse im Inland. Dies gilt sowohl für das Konkurs- wie auch für das Nachlassverfahren (E. 3.2.3).
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare