Wettbewerbswidriges «Domain Parking»
Urteil (5 U 160/03) des OLG Hamburg vom 14. Juli 2004
Gemäss deutscher Rechtsprechung können Provider bzw. Domainhandelsplattformen für im Kundenauftrag registrierte bzw. geparkte Domains haftbar gemacht werden. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung von Markenrechtsverletzungen durch die Domain und rechtswidrige Werbebanner.
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