Wertübertragung und Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr in spezifischen Branchen
Praxismitteilung der Kontrollstelle GWG vom 26. November 2004
Die Kontrollstelle hat am 26. Nov. 2004 ihre Praxis zu Wertübertragungen und Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr präzisiert. Werden Finanztransaktionen im Zusammenhang mit der Übertragung von Sachen und Leistungen, die per se nicht dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstehen, unter Beizug eines Finanzintermediärs gemacht, unterstehen diese Finanztransaktionen im Allgemeinen dem GwG. Für die Bereiche Versicherungen, Kunst- und Antiquitätenhandel, Immobilien, und Anwälte und Notare, in denen der Beizug eines Finanzintermediärs, bzw. das Handeln als Finanzintermediär gängige Praxis ist, legt die Kontrollstelle Abgrenzungskriterien für die Unterstellung unter das GwG fest.
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