Jusletter

Das Verhältnis von Art. 32 Abs. 2 zu Abs. 3 SchKG

Anmerkungen zum Bundesgerichtsentscheid vom 4. März 2004 (BGE 130 III 515 ff.)

  • Autor/Autorin: David Rüetschi
  • Rechtsgebiete: SchKG
  • Zitiervorschlag: David Rüetschi, Das Verhältnis von Art. 32 Abs. 2 zu Abs. 3 SchKG, in: Jusletter 25. Oktober 2004
Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 515 zu Art. 32 SchKG die Frage nach dem Verhältnis von Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG im Sinne der Lehre beantwortet und damit festgehalten, dass Art. 32 Abs. 2 SchKG ausschliesslich auf die nichtgerichtlichen Behörden anzuwenden sei. Auf Grund der besonderen Konstellation wurde indessen im konkreten Fall keine Unzuständigkeitsverfügung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 SchKG erlassen, womit dessen Anwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Das Bundesgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass die Klage trotz rechtzeitiger Anhebung beim (in diesem Fall nicht zuständigen) Friedensrichter als verspätet anzusehen sei. Damit setzte es sich in Widerspruch zum von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, dass der Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden sollte.

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