Strafverbüssung im Heimatstaat ohne Einverständnis der verurteilten Person
Rechtliche Grundlagen treten am 1. Oktober 2004 in Kraft
Verurteilte Personen können künftig auch ohne ihr Einverständnis in ihren Heimatstaat zur Strafverbüssung überstellt werden. Das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen des Europarats tritt für die Schweiz am 1. Oktober 2004 in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen des Rechtshilfegesetzes hat der Bundesrat auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
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