Beschleunigungsgebot auch im Strafvollzug
Das Beschleunigungsgebot, laut dem ein Strafverfahren innert angemessener Frist durchgeführt werden soll (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung), kann laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts unter Umständen auch beim Strafvollzug zum Tragen kommen.
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