Keine Haftung von eBay für eingestellte Inhalte
Urteil (6 U 161/02) des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2003
Gemäss einem Urteil (6 U 161/02) des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.12.2003 haftet ein Internet-Auktionshaus nach dem Teledienstegesetz (§ 5 Abs. 1) nicht für gesetzeswidrigen Inhalt, sofern es sich um fremde Informationen handelt, die sich das Auktionshaus nicht «zu eigen» macht. Das Urteil wird im Folgenden im Volltext wiedergegeben.
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