Ergotherapie auf Krankenschein?
Differenzierte Betrachtung geboten
Bei einer gestörten Entwicklung der motorischen Funktionen stellt die Ergotherapie nur dann eine Pflichtleistung der Krankenversicherer dar, wenn eine schwerwiegende Störung mit somatischen Auswirkungen vorliegt, die das betroffene Kind in seinem Alltagsleben erheblich beeinträchtigen. Das ergibt sich aus einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Luzern.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare