Unverlangter Newsletter trotz Abmeldeoption gesetzeswidrig
Urteil (5 C 260/03) des AG Mannheim vom 12.12.2003
Im seinem Urteil (5 C 260/03) vom 12.12.2003 führt das AG Mannheim aus: «Die unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar.» Von einem Einverständnis mit der Werbesendung könne auch bei einem ehemaligen Kunden nicht ausgegangen werden, wenn dieser ausdrücklich widersprochen habe. Weiter müsse sich der Empfänger auch nicht auf eine Austragemöglichkeit verweisen lassen. Ob die Unzulässigkeit entfällt, wenn die E-Mail bereits anhand der Betreffzeile eindeutig als Werbung zu identifizieren ist, wurde offen gelassen.
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