«Donline» verwechselbar mit «T-Online»
Urteil (I ZR 148/01) des deutschen Bundesgerichtshofs vom 27.11.2003
«Ist dem Verkehr im Bereich der Telekommunikation der Begriff «online» wie auch die Marke «T-Online» bekannt, kann dadurch auch die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr massgebliche Sprechweise eines anderen Zeichens auf demselben Geschäftsbereich (hier: «DONLINE») beeinflusst sein.» Das Urteil (I ZR 148/01) des deutschen BGH vom 27. Nov. 2003 wird nachfolgend im Volltext wiedergegeben.
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