Netzbetreiber mitverantwortlich für unzulässige 0190er-Faxwerbung
Urteil (31 O 349/03) des Landgerichts Köln vom 2. Oktober 2003
Bei unlauterer Faxwerbung mit Verwendung einer 0190er- oder 0900er-Nummer haftet nicht Absender, sondern bei Kenntnis auch der zuständige Netzbetreiber. Das diesbezügliche Urteil (31 O 349/03) des Landgerichts Köln vom 2. Okt. 2003 wird nachstehend wiedergegeben.
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