Jusletter

Netzbetreiber mitverantwortlich für unzulässige 0190er-Faxwerbung

Urteil (31 O 349/03) des Landgerichts Köln vom 2. Oktober 2003

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Zitiervorschlag: Jurius, Netzbetreiber mitverantwortlich für unzulässige 0190er-Faxwerbung, in: Jusletter 16. Februar 2004
Bei unlauterer Faxwerbung mit Verwendung einer 0190er- oder 0900er-Nummer haftet nicht Absender, sondern bei Kenntnis auch der zuständige Netzbetreiber. Das diesbezügliche Urteil (31 O 349/03) des Landgerichts Köln vom 2. Okt. 2003 wird nachstehend wiedergegeben.

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.