«Taliban-Verordnung» erneut angepasst
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. Februar 2003 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban um sechs Einträge ergänzt. Gegenüber dem in Anhang 2 genannten Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen.
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