Jusletter

Keine Entschädigung für Ausschaffungshaft

Weder Widerrechtlichkeit noch schwere Beeinträchtigung

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Ausländer- und Asylrecht
  • Zitiervorschlag: fel., Keine Entschädigung für Ausschaffungshaft, in: Jusletter 17. Februar 2003
Der Kanton Zürich muss einem abgewiesenen Asylbewerber aus Kamerun keine Genugtuung wegen widerrechtlicher Inhaftierung bezahlen. Der damals 21-jährige Mann war 1998 im Rahmen des sogenannten Flughafenverfahrens zweimal in Ausschaffungshaft genommen und nach drei Tagen jeweils wieder freigelassen worden, weil der Haftrichter die Freiheitsentziehung nicht genehmigte.

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.