Das Recht auf Nahrung, Teil 1
Handelt es sich bei den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten um echte Menschenrechte? Wie sind sie verankert, welche Rechtsverpflichtungen ergeben sich aus ihnen, und inwiefern vermögen sie die Aussenpolitik der Schweiz in Bereichen wie die humanitäre Hilfe, die Entwicklungszusammenarbeit und den Aussenhandel normativ zu beeinflussen? Diese Fragen werden im folgenden Beitrag am Beispiel des Rechts auf Nahrung untersucht. Dabei handelt es sich um den 1. Teil eines Gutachtens, welches die Autoren der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit (DEZA) im Juli 1999 erstattet haben. Zu den seither eingetretenen Veränderungen gehört v.a. die Ernennung von Prof. Jean Ziegler zum Sonderberichterstatter der UNO-Menschenrechtskommission zum Recht auf Nahrung (Resolution 2000/10 vom 17. April 2000). Resolution 2001/25 der Menschenrechtskommission präzisierte, dass dessen Mandat auch das Recht auf Trinkwasser umfasse. Bis jetzt veröffentlichte der Sonderberichterstatter drei Berichte, welche – neben weiteren kleineren Ergänzungen – hier nur punktuell und einzig in den Fussnoten berücksichtigt werden konnten.
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