Wirkungen der Konkurseröffnung auf zweiseitige Verträge, insbesondere auf Werkverträge (ausgewählte Einzelfragen)
Zweiseitige Verträge, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht oder nur teilweise erfüllt sind, werden mit Konkurseröffnung nicht zwingend aufgehoben. Die Konkursverwaltung hat grundsätzlich das Recht, solche Verträge an Stelle des Gemeinschuldners zu erfüllen, allenfalls gegen Sicherstellung des Vertragspartners (Art. 211 SchKG). Im nachfolgenden Artikel werden einige der sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen erörtert, mit besonderer Bezugnahme auf Werkverträge.
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