Massgebend ist der tatsächlich bezogene Lohn
Praxis zur Arbeitslosenversicherung
Es bleibt beim Grundsatz, dass bei der Ermittlung des gegen Arbeitslosigkeit versicherten Verdienstes von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen ist (BGE 123 V 72). Von dieser Regel kann laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) im Einzelfall nur dann abgewichen werden, wenn ein Missbrauch in Form fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nie ausbezahlt wurden, praktisch ausgeschlossen werden kann.
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