Jusletter

Sacheinlage- und Sachübernahmefähigkeit von Internetseiten und Domain Names

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Rechtsgebiete: Gesellschaftsrecht
  • Zitiervorschlag: Jurius, Sacheinlage- und Sachübernahmefähigkeit von Internetseiten und Domain Names, in: Jusletter 26. November 2001
Internetseiten bestehen aus verschiedenen Urheberrechten (Software, Grafik und Text). Diese sind grundsätzlich sacheinlagefähig. Domain-Names sind indes nicht sacheinlagefähig, da aufgrund der heutigen Rechtslage die Verwertbarkeit nicht sichergestellt ist. Dies geht aus einer neuen Mitteilung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) an die kantonalen Handelsregisterbehörden hervor.

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.