Beschränktes Konkursprivileg der Krankenkassen
Das Konkursprivileg der sozialen Krankenversicherung bleibt gemäss klarem Wortlaut des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (Art. 219 Abs. 4) auf die Eintreibung von Prämien und Kostenbeteiligungen beschränkt. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, welches es abgelehnt hat, Forderungen einer Krankenkasse für Mahn- und Bearbeitungskosten in der 2. Klasse zu privilegieren.
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