Keine Verrechnung der nicht hinterlegten Kaution
Hinterlegt der Vermieter eine Mietzinskaution nicht gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auf einem Konto, das auf den Namen des Mieters lautet, muss dieser sich umgehend zur Wehr setzen. Andernfalls kann er bei einem Konkurs des Vermieters die geleisteten Sicherheiten nicht mit Mietzinsen verrechnen, die nach der Konkurseröffnung anfallen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor.
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