Lohnverweigerung infolge entgeltlicher Arbeit für einen Dritten während Ferien ist rechtmässig
Wer während vier Ferienwochen in wesentlichem Umfang bezahlte Arbeit für einen Dritten leistet, missachtet laut einem Urteil des Bundesgerichts die legitimen Interessen des Arbeitgebers. Im konkreten Fall war die Aktivität eines Chauffeurs, der zu praktisch gleich hohem Lohn als Lagerarbeiter tätig war, nicht mit dem Erholungszweck der Ferien vereinbar.
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