1 Rappen Mindestnennwert - Pille gegen Fettleibigkeit schweizerischer Aktien?
Der Bundesrat will im Windschatten des geplanten Fusionsgesetzes (vgl. Jusletter vom 19. Juni 2000) den minimalen Nennwert von Aktien auf einen Rappen senken. Heute schreibt Artikel 622 des Obligationenrechts einen minimalen Nennwert von 10 Franken vor. Damit würde für Aktiengesellschaften erheblich mehr Flexibilität in der Gestaltung ihrer Kapitalstruktur geschaffen.
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