Geographische Namen im Internet
«www.berneroberland.ch» zum Zweiten
Auch in der nun vorliegenden schriftlichen Begründung des Bundesgerichtsurteils im Streit um den Domain-Namen www.berneroberland.ch (NZZ vom 3. 5. 00) bleibt offen, ob und wie in Bezug auf geographische Namen im Internet einem Bedürfnis nach Freihaltung Rechnung zu tragen ist. Immerhin ist gemäss dem Entscheid der I. Zivilabteilung denkbar, «dass derartige Bezeichnungen offiziellen oder offiziösen Organisationen des betreffenden Gebiets vorbehalten blieben, mit der Auflage, allen oder bestimmten Interessierten mit schutzwürdigen Interessen Hyperlinks zur Verfügung zu stellen».
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