Schweizerische gesetzliche Regelung der Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen tritt in Kraft
Das schweizerische Fortpflanzungsmedizingesetz erklärt das Kindeswohl zum obersten Grundsatz. Die Daten der Samenspender sind beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen während achtzig Jahren aufzubewahren. Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es dort Auskunft über Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Heimatort, Nationalität, Beruf, Ausbildung und äussere Erscheinung des Spenders verlangen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare