Jusletter

Kein stilles Örtchen in der Gefahrenzone

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Bau- und Raumplanungsrecht. Bodenrecht
  • Zitiervorschlag: fel., Kein stilles Örtchen in der Gefahrenzone, in: Jusletter 11. Dezember 2000
Das Bundesgericht widersetzt sich wie zuvor schon das zuständige Departement des Innern und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dem Anbau einer WC-Anlage an die in der Gefahrenzone 1 liegende Talstation des Skilifts Musella in Samnaun. Die Gemeindebehörden hatten argumentiert, die geplante Toilette werde nur von Personen benutzt, welche sich ohnehin beim Skilift aufhalten, weshalb kein zusätzliches Gefahrenpotenzial geschaffen werde. Dem wird im Urteil aus Lausanne entgegengehalten, es könnten «sich auch Personen ausschliesslich zwecks Benutzung der WC-Anlagen» in die gefährliche Gegend begeben und womöglich länger an den stillen Örtchen verweilen, «als dies von ihrer Zweckbestimmung her erforderlich wäre».

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