Von der Qual der Wahl: Zulässiges Sicherungsmittel im Sinne von Art. 39 Lugano-Übereinkommen (LugÜ) nach schweizerischem Recht
Bundesgericht, II. Zivilabteilung, 7.7.2000, in Sachen S. und D. gegen C. und II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg, 5P.4/2000, auszugsweise publiziert als BGE 126 III 438 ff., Staatsrechtliche Beschwerde (Originalsprache: französisch).
Gestützt auf Art. 39 LugÜ hat der Gläubiger, der über ein erstinstanzlich für vollstreckbar erklärtes Urteil verfügt, einen unmittelbaren Anspruch auf Sicherungsmassnahmen. Im Bereich der Vollstreckung von Geldforderungen ist die Frage der Umsetzung dieses Sicherungsanspruchs ins interne schweizerische Recht in Lehre und Rechtsprechung nach wie vor umstritten: Zur Diskussion stehen grundsätzlich der Arrest (Art. 271 ff. SchKG), die provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) und das Güterverzeichnis (Art. 162 ff. SchKG). Im vorliegenden Entscheid hatte sich das Bundesgericht nun erstmals mit dieser Kontroverse zu befassen.
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