Wettbewerbsbeschränkungen
Keine Meldung mehr nach der Eröffnung eines Verfahrens
Hat die Wettbewerbskommission (Weko) bereits ein Verfahren wegen Wettbewerbsbeschränkungen eingeleitet und das betroffene Unternehmen darüber informiert, kann dieses keine freiwillige Meldung im Sinn der Übergangsbestimmungen mehr einreichen, um den im neuen Kartellgesetz vorgesehenen Sanktionen zu entgehen.
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