Unsauberer Vorschuss für Anwalt
Einziehung zugunsten Geschädigter beschränkt zulässig
Nimmt ein Anwalt gutgläubig Geld unsauberer Herkunft als Vorschuss auf sein Honorar entgegen, wird dieses legalisiert, soweit dafür ebenfalls gutgläubig im Rahmen des vereinbarten Mandats Leistungen erbracht werden. Was im Zeitpunkt, da der Anwalt von der kriminellen Herkunft des Geldes erfährt, noch übrig ist, kann dagegen von den Strafbehörden zugunsten der Geschädigten einbezogen werden.
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