Jusletter

29. Mai 2006

Liebe Leserinnen und Leser

«Der Begriff Objektsprung, Objektspringen oder englisch base jumping bezeichnet das Fallschirmspringen von festen Objekten. Die Abkürzung base steht für die englischen Begriffe building (Gebäude), antenna (Antenne), span (Brücken) und earth (Erde). Personen, die diese Sportart ausüben, werden als Objektspringer bezeichnet.» (Wikipedia)
In der Schweiz ist das Springen von Felswänden die beliebteste Variante. Leider kam es dabei v.a. im Lauterbrunnental vermehrt zu tödlichen Unfällen. Gian Sandro Genna prüft, auf welchen Grundlagen ein Basejumping-Verbot zulässig wäre.

Am 1. April 2006 ist Art. 330b ins OR aufgenommen worden. Dieser verpflichtet den Arbeitgeber, bestimmte Elemente des Einzelarbeitsvertrags schriftlich festzuhalten und die Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen. RA Thomas Pietruszak untersucht Hintergrund, Inhalt und Rechtsfolgen der neuen Regelung.

Lic. oec. Mark Steiner nimmt eine ökonomisch-rechtliche Analyse von Art. 5 Abs. 4 KG vor. Dieser stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass vertikale Preis- und Gebietsabreden wirksamen Wettbewerb beseitigen. Steiner plädiert dafür, dass eine Widerlegung der Vermutung nur in wenigen Fällen möglich sein sollte, um eine volkswirtschaftlich schädliche Marktabschottung gegenüber dem Ausland zu verhindern.

Prof. Suzette Sandoz beschäftigt sich mit BGE 131 III 49 und insb. dessen Erwägung 3.1. Dort formuliert das Bundesgericht ein Obiter Dictum zu Art. 579 ZGB. Die damit geschaffene Rechtslage hält Sandoz für zweideutig und problematisch für die Zukunft.

Die nächste Ausgabe erscheint am 12. Juni 2006. Wir wünschen Ihnen zwei erfolgreiche Wochen und angenehme Pfingsten.

Mit besten Grüssen
 
Nils Güggi