Öffnung der Genosssame Lachen
Lausanne legt Entscheidbegründung vor
Das Bundesgericht hat seinen Entscheid zu den diskriminierenden Aufnahmekriterien der Genosssame Lachen begründet. Die Schwyzer Korporation kann sich nicht darauf berufen, dass bereits die Bürgerrechts- und Namensregelungen des ZGB verfassungswidrig sind.
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