Gibt es das Bildzitat im schweizerischen URG?
Gleich wie ein Text kann auch eine Fotografie nach Art. 25 URG zitiert werden. Weil die Fotografie regelmässig nur als Ganzes zitiert werden kann, sind die Grenzen des Zulässigen schnell erreicht. Wann und in welchem Umfang ein Zitatrecht auch an Fotografien besteht, ergründet dieser Artikel.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Können Fotografien nach dem URG zitiert werden?
- 1. Das Zitatrecht nach Art. 25 URG
- 1.1 Wortlaut
- 1.2 Veröffentlichte Werke
- 1.3 Auslegung von Art. 25 Abs. 1 URG
- 1.3.1 Grammatikalisches Element
- 1.3.2 Historisches Element
- 1.3.3 Systematisches Element
- 1.3.4 Teleologisches Element
- 1.3.5 Verfassungsrechtliches Element
- 1.3.6 Zwischenfazit
- 1.4 Wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient
- 1.5 Wenn der Umfang des Zitats durch den Zweck gerechtfertigt ist
- 1.5.1 Umfang der Werkverwendung
- 1.5.2 Art der Werkverwendung
- 2. Eigener Vorschlag
- Literaturverzeichnis
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