Was lehrt uns BGE 131 III 49 auch noch? Ergänzende Hinweise im Anschluss an die Urteilsanmerkungen von Thomas Weibel in Jusletter 18. April 2005
In Jusletter 18. April 2005 hat Thomas Weibel BGE 131 III 49 (5C.67/2004) vom 19. November 2004 (Regeste: «Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung») besprochen. Dabei hat Weibel das Urteil, soweit es sich mit ausgleichungsrechtlichen Aspekten befasst, kritisch gewürdigt. Der vorliegende Beitrag ergänzt die Ausführungen von Weibel und relativiert seine Kritik mit weiteren Hinweisen, einerseits mit Bezug auf ausgleichungsrechtliche Fragestellungen, andererseits mit Bezug auf die herabsetzungsrechtliche Tragweite des Urteils.
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