Zufallsfund aus Telefonüberwachung ist zulässiges Beweismittel
Zufallsfunde aus der Telefonüberwachung dürfen laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts auch dann gegen die abgehörte Person verwendet werden, wenn es um ein Delikt geht, das nichts mit dem Tatverdacht zu tun hat, der Anlass für die Anzapfung des Telefons gegeben hatte.
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