Praxisänderung in Sicht – Bescheidener Gewinn statt Selbstkostentarif für Pflichtanwälte?
Amtlich bestellte Rechtsbeistände können in gewissen Kantonen vermutlich schon bald mit höheren Honoraransätzen rechnen. Im Bundesgericht zeichnet sich eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung ab, wonach die Entschädigung für Pflichtmandate von Verfassung wegen nur gerade die Selbstkosten der Anwälte decken muss (BGE 122 l 1 E. 3a).
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